Zu Luftbildaufnahmen

Darf man aus der Luft erstellte Bilder von Gebäuden online stellen?

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind (Urteil vom 27. April 2023, Az. 4 U 247/21).

Das Landgericht Franfurt meint hingegen, dass die öffentlich Zugänglichmachung einer Luftbildaufnahme [eines architektonischen Werkes] durch § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt ist (Urteil vom 25. November 2020, Az. 2-06 O 136/20). Bei der richtlinienkonformen Auslegung müsse auch die technische Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt werden (Entscheidungsgründe, Nr. 2, lit. b.).

Es bleibt spannend, was der BGH und der EuGH gegebenenfalls zu der Rechtsfrage sagen.

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