Private Überwachungskameras sind zu entfernern, wenn Sie eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen – so das Amtsgericht Bad Iburg in einer Nachbarsschaftsstreitigkeit.
„Das Amtsgericht Bad Iburg hat den Beklagten verurteilt, die Kameras zu entfernen oder so auszurichten, dass die Linsenbereiche der Kameras vom Grundstück der Klägerin aus nicht mehr zu sehen sind.
Ein Unterlassungsanspruch könne nämlich schon dann bestehen, wenn jemand eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müsse („Überwachungsdruck“).
Dies sei hier der Fall gewesen. Denn die Klägerin habe aufgrund der Umstände objektiv ernsthaft befürchten müssen, in den Überwachungsbereich der Kameras einbezogen zu werden. Beide Kameras seien grundsätzlich von der Anbringung und vom Erfassungswinkel her in der Lage, das Grundstück der Klägerin (teilweise) zu erfassen.“
(Amtsgerichts Bad Iburg, Pressemitteilung vom 02. März 2022, Urteil vom 12. November 2021, Aktenezeichen 4 C 366/21)
Das Urteil wendet die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09, an. Danach kann bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer konkreten Verdachtssituation beeinträchtigt sein.