Auskunft über Beschuldiger

Zum Anspruch des Mieters auf Auskunft über eine Person, die ihn beschuldigt hat

Der Bundesgerichtshof hat die abweisende Entscheidung der Instanzgerichte aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverswiesen:

„Das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, ist in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta im Rahmen des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten verbürgt. Es dient dem Zweck, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DS-GVO). Sie soll sich insbesondere vergewissern können, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden.“

(aus BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21)

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