Von russischen Pferden und trojanischen Bären

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) darf vor einer Virenschutzsoftware, deren Hersteller seinen Hauptsitz in Moskau hat, warnen

„Der Gesetzgeber habe den Begriff der Sicherheitslücke, die das BSI zu einer Warnung berechtige, weit formuliert. Virenschutzsoftware erfülle aufgrund der weitreichenden Berechtigungen zu Eingriffen in das jeweilige Computersystem grundsätzlich alle Voraussetzungen für eine solche Sicherheitslücke. Dass ihr Einsatz dennoch empfohlen werde, beruhe allein auf dem hohen Maß an Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Herstellers. Daher liege jedenfalls dann eine Sicherheitslücke vor, wenn das erforderliche hohe Maß an Vertrauen in den Hersteller nicht (mehr) gewährleistet sei.“

(Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung vom 01. April 2022, Beschluss Az.: 1 L 466/22)

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