Medienrecht – Ein Überblick

IT, Medien und Kunst… sind heute allgegenwärtig

Seinerzeit bekamen Sie für 10 Euro einen Tonträger (beispielsweise CD oder Schallplatte) manchmal sogar mit Bildern oder sonstigen Daten darauf (DVD oder Magnetbandformate). Wenn Sie heute ein „Abo“ über bestimmte digitale Dienste haben, dürfen Sie für 10 Euro einen gewissen Zeitraum lang die entsprechende Mediendatenbank eines Anbieters benutzen. Das ist auch rechtlich etwas ganz Anderes.

Recht ist heute (fast) immer auch IT-Recht.

Informationen und Technik gar nicht mal so neu

Haben Sie auch eine schnelle Rauchzeichenmaschine in der Ecke stehen? Sogar in der Hosentasche steckend – Sie sind sehr modern. Naja, so modern auch wieder nicht. Das man Zustände in 1 und 0 ausdrücken kann (binäres System), wissen Menschen, seit dem sie Fernkommunikation mittels Lagerfeuern betreiben. Ihr Taschencomputer macht halt sehr schnell unsichtbare Rauchzeichen.

Soweit zu den technischen Grundlagen von Information und Kommunikation: Eigentlich machen wir nichts Neues – der Umfang und die Geschwindigkeit des Informationsaustausches stellen die neue Herausforderung dar.

Viele IT-Rechtsfälle lassen sich daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch lösen, dass übrigens auf die Rechtsprechung im alten Rom zurückgeht.

Die älteste Freiheit: Kunst-, Wissenschafts- und Forschungsfreiheit

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei – besagt die verfassungsrechtliche Garantie aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

Mehr noch: Die Freiheit ist die ursprüngliche Funktionsvoraussetzung für Kunst und Wissenschaft – Evolution. Nur so – frei – kann man Neues schaffen oder entdecken. Ist die Freiheit beeinträchtigt, stockt das Schaffen und Schöpfen.

Noch mehr schöpferische Tätigkeit entfaltet sich, wenn so gewonnene Erkenntnisse für jedermann (frei) verfügbar sind – Informationsfreiheit ist mitnichten ein Selbstzweck.

Urheberrecht

Das Urheberrecht bildet den Kernbereich des ITM-Rechts. Es gewährt den Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst den Schutz ihrer persönlich geistigen Schöpfungen.

Für Urheber geht es um den Schutz ihrer Werke und den Erhalt des Gewinns aus der Veröffentlichung derselben. Auch Verwerter müssen von der Vermarktung der Werke Leben können.

Urheberrecht betrifft uns heute alle – und in viel größerem Umfang als früher. Sie haben ein Interesse an Kunst und Kultur. Es geht um die Schönheit der Welt. Die Bedeutung von Urheberrecht hat mit digitalen Angeboten stark zugenommen: Über eine CD haben Sie noch einen Kaufvertrag abgeschlossen. Digitalen Produkte liegen oft urheberrechtliche Verträge zu Grunde.

E-Commerce und digitale Abonnements

Fernabsatzverträge waren einmal eine Besonderheit. Versandhandel etablierte sich zunehmend seitdem es entsprechende Kataloge gibt. Der Kauf im Internet (E-Commerce, B2B, B2C, …) ist heute keine Besonderheit mehr.

Bei E-Commerce (also Kaufverträgen im Internet) kommt es eben nicht nur auf Kaufrecht, sondern ganz regelmäßig auch auf Datenschutzrecht, Informationsrecht, Urheberrecht und Markenrecht an.

Fälle mit IT-Bezug sind daher komplexer als „alte“ Rechtsfälle.

Telekommunikationsrecht

Die Telekommunikationsgesetze sind zunächst öffentlich-rechtliche Gesetze. Ursprünglich geht es um Management und Regulierung des Telekommunikationsmarktes. Die Normen über Telekommunikationsverträge betreffen aber auch Sie als Kunden, beispielsweise über Kündigungsfristen für Mobilfunkverträge. Um Informationen nutzen zu können, brauchen Sie heute Telekommunikationsverträge – und hier schließt sich der Kreis (für heute).

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