Auf Zuruf keine Werbung

Das Amtsgericht München stellt klar, dass man sich nicht selbst im Kundenverwaltungssystem eines Unternehmens aus dem Werbeverteiler austragen muss.

Der Kläger teilte dem beklagten Unternehmen per E-Mail mit, dass er keine weitere Werbung wünsche. Die Beklagte war hingegen der Ansicht, dass er sich selbst aus dem Werbeverteiler austragen könne.

Das Amtsgericht entsprach dem Unterlassungsbegehren des Klägers und führte dazu in der Begründung aus:

„Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stellt einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 1995 – VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; BVerfGE 35, 202, 220; 44, 197, 203).

Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen. In der bloßen – als solche nicht ehrverletzenden – Kontaktaufnahme kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15 –, Rn. 11 – 12, juris).“

(Amtsgericht München, Pressemitteilung 31 vom 19. August 2022)

Kurze rechtliche Einordnung

Es zu respektieren, wenn Sie jemandem mitteilen, dass er sie in Ruhe lassen möge. Die Bergründung ist zutreffend.

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