Heute wissen wir, dass „Datenschutz“ ein Menschenrecht ist.
Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, Art. 8 Abs. 1 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION.
Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
(BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 -, – 1 BvR 269/83 -, – 1 BvR 362/83 -, – 1 BvR 420/83 -, – 1 BvR 440/83 – und – 1 BvR 484/83 -, Leitsatz 1)
DSGVO, BDSG und Co. sind also gar nicht so kompliziert.