Garantie im Angebot

Internethändler müssen Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist (BGH, PM Nr. 158/2022).

Beim Kauf der meisten Sachen haftet der Händler für 2 Jahre für Mängel am Verkaufsgegenstand (andere Fristen gelten beispielsweise für Bauwerke oder Musikdateien). Daneben bieten viele Hersteller Garantien, teils zu besseren Bedingungen (wie längerem Zeitraum), teils zu schlechteren Konditionen (wie Einschränkungen des Umfangs der Haftung) an.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, wann Verkäufer selber über eine Herstellergarantie informieren müssen. Der Bundesgerichtshof teilt damit die Ansicht des EuGH, die letzerer auf die Vorlagefrage des BGH beantwortet hat (siehe bereits mein Beitrag vom 06. Mai 2022).

Die hohen Gerichte stellen damit dem Rechtspraktiker umsetzbare Grundsätze zur Verfügung, wie ein Angebot zum Verkauf von Waren fair ausgestaltet werden kann. Im Einzelfall gilt: Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt.

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