Macht die Stadt noch kommunale Selbstverwaltung oder schon Presse? Nach der Stadt Dortmund stand nun auch die Stadt München auf dem Prüfstand.
„Mit ihrem Geschäftsmodell eines kostenlosen Stadtportals, das sowohl redaktionelle Beiträge als auch kommerzielle Anzeigen enthält, stellt sich die Beklagte in Wettbewerb zu den Klägerinnen, die in München Tageszeitungen herausgeben und/oder Online-Nachrichtenportale bereitstellen, die jeweils ebenfalls kommerzielle Anzeigen enthalten.
Der für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses erforderliche wettbewerbliche Bezug liegt schon deswegen vor, weil sowohl das Stadtportal der Beklagten als auch die Angebote der Klägerinnen über einen Anzeigenteil verfügen und damit beide Parteien um Anzeigenkunden werben (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 59] – Crailsheimer Stadtblatt II). Ein wettbewerblicher Bezug besteht aber auch mit Blick auf die vom Berufungsgericht festgestellten redaktionellen Inhalte des Stadtportals, bei denen es sich um Themen handelt, die typischerweise von der Presse besetzt werden.“ (BGH, I ZR 152/21, Rn. 21 f.)
„Keinesfalls darf die kommunale Publikation den Lesern eine
Fülle von Informationen bieten, die den Erwerb einer Zeitung – jedenfalls subjektiv entbehrlich macht. Je deutlicher – in Quantität und Qualität – eine kommunale Publikation Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] Crailsheimer Stadtblatt II; GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 52] – dortmund.de)“ (BGH, I ZR 152/21, Rn. 41)
Nach der Entscheidung Dortmund.de (siehe auch) differenziert das Muenchen.de-Urteil die maßgebenden Kriterien der wertenden Gesamtbetrachtung von Stadtportalen anhand des UWG weiter aus.