Der Zweck des Markenrechts und auch des Patentrechts ist es, Innovation zu fördern, indem es innovative Produkte schützt. Nur Nachmachen reicht nicht.
Mit Urteil vom 12. August 2022 hat das Landgericht Düsseldorf dem beklagten Spielzeughändler den Vertrieb eines Produkts mit bestimmten Spielfiguren wegen Verwechselungsgefahr mit dem Original untersagt.
„Die Klägerin ist Teil der LEGO-Unternehmensgruppe und Inhaberin der europäischen Markenrechte auf die weltbekannten LEGO-Minifiguren. Die Beklagte vertreibt über ein von ihr unterhaltenes Ladenlokal und im Versandhandel Spielzeug aus Klemmbausteinen, die mit Legosteinen kompatibel sind und von verschiedenen Herstellern stammen. Außerdem ist sie Großimporteurin von Spielzeugwaren eines chinesischen Herstellers.
Die Klägerin kaufte testweise bei der Beklagten drei Spielzeugsets, in denen jeweils Minifiguren enthalten waren. Nach Auffassung verletze dies ihre Markenrechte, da die Figuren ihren LEGO-Minifiguren zum Verwechseln ähnlich seien.
Sie erhob daher Klage zum Landgericht Düsseldorf und verlangte, dass die Beklagte es unterlässt, entsprechende Minifiguren in Deutschland zu verkaufen, einzuführen oder zu bewerben. Ferner verlangte sie, dass die Beklagte alle in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Minifiguren zerstört und ihr die Namen der Hersteller, Lieferanten und Abnehmer der Minifiguren sowie die Preise nennt, die für die betreffenden Waren verlangt und erzielt wurden. Schließlich beantragte sie noch, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Markenverletzungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.
Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Nach der hier maßgeblichen europäischen Verordnung über die Unionsmarke könne die Klägerin von der Beklagten zu Recht Unterlassung verlangen. Es sei offenkundig, dass die LEGO-Minifigur eine bekannte Marke darstelle; sie sei seit Jahren auf dem deutschen und europäischen Spielzeugmarkt präsent, trete praktisch jedermann in Alltag, Werbung und Kunst gegenüber, werde vielfältig beworben und habe insgesamt eine große Bekanntheit erreicht. Die von der Beklagten vertriebenen Figuren seien der Marke der Klägerin aus der hier maßgeblichen Perspektive des Gesamteindrucks eines durchschnittlichen Verbrauchers hochgradig ähnlich. Prägend sei bei den von der Klägerin beanstandeten Figuren das kantige und gedrungene, von geometrischen Formen dominierte Erscheinungsbild mit dem im Kontrast zum Körper rundlichen und großen Kopf. Es bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die Beklagte habe die Marke ohne Zustimmung der Klägerin für ihre geschäftlichen Zwecke ausgenutzt.“
(aus: Landgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12. August 2022)
In diesem Sinne
Lassen Sie sich was Neues einfallen! Wir alle profitieren von technischen und gestalterischen Neuerungen. Wir alle profitieren auch von Wettbewerb. Auch großen Marken kann man Konkurrenz machen, soweit man sie nicht bloß nachmacht. Ob Verwechselungsgefahr vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung.
Würde man von dieser Entscheidung berichten, wenn es nicht um eine weltbekannte Marke ginge? Sie ist jedenfalls ein Anlass von den Selbstverständlichkeiten des Gewerblichen Rechtsschutzes (also des Urheber-, Marken- und Patentrechts) zu berichten. Soweit zur Wirkung von Marken.