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Diese Einstellung ist wirksam gegenüber dem Betreiber der besuchten Homepage. Dies ergibt sich nun auch aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. August 2023, 16 O 420/19.
Das Urteil entspricht der konsequenten Rechtsprechungstradition, nach der der Einzelne, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen kann (Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83).