Kann man in sozialen Netzwerken Wahlnamen (also etwa Pseudonyme wie Künstlernamen) verwenden? Für länger bestehende Nutzerkonten ist dies nun höchstrichterlich bestätigt.
Die Entscheidungen
Soweit in den Nutzungsbestimmungen eines internationalen sozialen Netzwerks (von Januar 2015 bzw. April 2018 ) die Pflicht zur Nutzungs des Zwangsnamens (im Sinne des Namens kraft Gesetzes) vorgesehen ist, ist die jeweils entsprechende Bestimmung unwirksam.
Mit Urteil des III. Zivilsenats vom 27.1.2022 – III ZR 3/21 – hat der Bundesgerichtshof die Beklagte – die nationale Tochtergesellschaft der Betreiberin eines internationalen sozialen Netzwerks – verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gewähren:
„Nach den für diesen Fall maßgeblichen Nutzungsbedingungen vom 19. April 2018 hat der Kontoinhaber bei der Nutzung des Netzwerks den Namen zu verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet. Diese Bestimmung ist unwirksam, weil sie den Kläger zum Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in den Nutzungsvertrag der Parteien am 30. April 2018 entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Sie ist mit dem in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, nicht zu vereinbaren.“ (BGH, Pressemitteilung Nr. 013/2022)
Nach dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27.1.2022 – III ZR 4/21 – kann die beklagte Betreiberin eines sozialen Netzwerks von der klagenden Nutzerin nicht verlangen, ihren Profilnamen in ihren wahren Namen zu ändern: „Die Bestimmung zur Klarnamenpflicht in den hier maßgeblichen Nutzungsbedingungen der Beklagten zum Stand 30. Januar 2015 ist ebenfalls unwirksam. Diese Bedingungen enthalten eine Regelung, wonach die Nutzer ihre wahren Namen und Daten anzugeben haben.“ (BGH, Pressemitteilung Nr. 013/2022)
Ein paar Gedanken zu den Entscheidungen
Die Urteile betreffen unmittelbar die Nutzungsbedingungen des betroffenen sozialen Netzwerks zum Stand 30. Januar 2015 bzw. 30. April 2018 und beruhen insbesondere den Wertungen des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung.
§ 13 Abs. 6 TMG lautete: Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
Ob seit dem 01. Dezember 2021 ein soziales Netzwerk von Nutzern die Verwendung des Namens kraft Gesetzes (Klarname oder Zwangsname) verlangen kann, ist höchstrichterlich noch nicht entscheiden.
Grundsätzlich schützen sowohl das Namensrecht als auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht nur den bürgerlichen Namen kraft Gesetzes, sondern auch Wahlnamen wie etwa Künstlernamen.
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