Feta aus Dänemark in Drittstaaten

Der Feta-Saga letzter Akt? Die Verwendung des eingetragenen Namens „Feta“ für in Dänemark hergestellten Käse, der zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt ist, ist nach Ansicht der Generalanwältin in der Rechtssache C-159/20 unionsrechtswidrig.

1. Verbraucherschutz, Kennzeichnung und geistiges Eigentum an traditionellen Landwirtschaftserzeugnissen

Marken- und Kennzeichnungsrecht dient nicht nur dem Schutz der Vermarkter.

Aus Sicht von Kunden und Verbrauchern geht es schlichtweg darum, zu Hause im Kühlschrank auch das Produkt vorzufinden, dass man beim Griff ins Regal erwartet hat (und erwarten durfte).

Das Recht des unlauteren Wettbewerbs ist immer auch Verbraucherschutz(-recht). Eine bestimmte Vorstellung beim Kunden auszunutzen oder -lösen kann Ihren Gewinn erhöhen. Wenn Sie darüber hinaus eine Fehlvorstellung auslösen, betrifft das auch Ihre Mitbewerber – Fair Play.

a. Ist jeder Weichkäse Camenbert?

Jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch in Deutschland ist mit „Camembert“ ganz regelmäßig Weichkäse gemeint – noch nicht einmal aus Frankreich. Jedenfalls hier ist Camembert einfach die Gattungsbezeichnung für Weichkäse (mit Schimmel).

Eine gewisse Cremigkeit sollte das entsprechende Produkt schon aufweisen. Wenn Sie nach dem Abheben der Folie oder des Tuchs lediglich ein Stück geronnene Milch, das eher an Feta als erinnert als an Camembert und Sie beim ungläubigen Blick auf die Verpackung ein fett gedrucktes „Brie“ vorfinden, fühlen Sie sich zu Recht betrogen. Wenn Sie wegen „dem einen Euro“ nicht Händler, Vermarkter oder Hersteller verklagen, entsprechen Sie vollkommen dem Durchschnittsmenschen. Sie lassen das Stück einfach noch einen Monat im Kühlschrank liegen bis es zu Käse geworden geniessbar geworden ist – und der Reifungsprozess ist erfolgreich auf Sie outgesourct worden.

b. Geschützte Ursprungsbezeichnung(en) – g.U., g.A., g.g.A. oder gar nicht

Dass ich in meinem Leben weder einen (wirklich richtig echten) Camembert noch einen entsprechenden „Feta“ gegessen habe – höchstens unbewusst – wurde mir spätestens bei Lektüre der Historie des Feta, die Sie in den Schlussanträgen des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-317/95 vom 24. Juni 1997 finden, bewusst. Es wird deutlich, dass es bei Feta nicht einfach nur um irgendeinen Käse geht.

Die Generalanwältin legt den Finger jedenfalls in die richtige Wunde, wenn Sie von „falschem Feta“ berichtet. Das geistige Eigentum an traditionellen landwirtschaftlichen Produkten und/oder ihrer Bezeichnung kann eine emotional behaftete regionale (oder wie hier gar nationale) Angelegenheit sein.

Schließlich kann die Frage, wem lokale Rescourcen zustehen, existenziell sein.

2. Der Schlussantrag der Generalanwältin

Sie werden verstehen, dass ich jetzt auf die nicht unweit entfernt gelegene Einkaufsmeile gehen und versuchen werde, einen (wirklich richtig echten) Feta zu bekommen. Daher kann ich Sie jetzt gerade nur auf die PRESSEMITTEILUNG Nr. 47/22 des Gerichtshofs der Europäischen Union, Luxemburg, vom 17. März 2022 verweisen, aus der ich wie Folgt zitiere:

„Feta wurde im Jahr 2002 als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) eingetragen. Seitdem darf die Bezeichnung „Feta“ nur für Käse verwendet werden, dessen Ursprung in dem bestimmten geografischen Gebiet in Griechenland liegt und der der einschlägigen Produktspezifikation entspricht.

In diesem Vertragsverletzungsverfahren macht die Kommission, unterstützt durch Griechenland und Zypern, geltend, dass Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen habe, indem es die Verwendung des Namens „Feta“ für Käse, der in Dänemark erzeugt werde, aber zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sei, nicht vermieden oder beendet habe.

Dänemark macht demgegenüber geltend, die Verordnung Nr. 1151/2012 sei nur auf in der Union vermarktete Erzeugnisse anwendbar und gelte nicht für Ausfuhren in Drittstaaten. Dänemark bestreitet also nicht, dass es Erzeuger in seinem Hoheitsgebiet nicht davon abhält, die Bezeichnung „Feta“ zu verwenden, wenn ihre Erzeugnisse für die Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind, mit denen die EU noch kein internationales Abkommen, das den Schutz dieser Bezeichnung garantiert, abgeschlossen hat.

In ihren Schlussanträgen vom heutigen Tag vertritt Generalanwältin Ćapeta die Auffassung, dass die Verordnung Nr. 1151/2012 solche Ausfuhren in Drittstaaten erfasse. […]

Zunächst räumt die Generalanwältin ein, dass aus der Perspektive Dänemarks ein solche Auslegung ein Handelshemmnis darstellen könne. Das Verbot der Ausfuhr von in dänischem Hoheitsgebiet erzeugtem Käse unter der Bezeichnung „Feta“ in Drittstaaten könne jedoch aus Gründen gerechtfertigt werden, die auf dem Schutz von Rechten des geistigen Eigentums beruhten. Zwar sei ein freier Handel zweifellos einer der von der Unionsrechtsordnung geachteten Werte, die vorgeschlagene Auslegung berücksichtige aber neben wirtschaftlichen Interessen andere Interessen, die ebenfalls Teil der Vorstellungen der Unionsbürger davon seien, was eine gute Lebensqualität darstelle.

Die Generalanwältin fügt hinzu, dass die Verordnung Nr. 1151/2012 auf der doppelten Rechtsgrundlage der Art. 43 Abs. 2 (gemeinsame Agrarpolitik) und 118 AEUV (europäische Rechte des geistigen Eigentums) erlassen worden sei. Dies weise darauf hin, dass der Grundgedanke, auf dem diese Verordnung beruhe, darin bestanden habe, die Situation der landwirtschaftlichen Erzeuger zu verbessern, indem Erzeugnissen mit traditionellen Erzeugungsarten der Schutz des geistigen Eigentums zugute komme.

Zudem gebe es eine Vorgeschichte einer Reihe von Unionsmaßnahmen, die eine glaubhafte und kohärente, auf das größtmögliche Schutzniveau für Unionserzeugnisse, deren Qualität durch ihre Verbindung zu einem bestimmten geografischen Gebiet erkannt werden könne, abzielende
Unionspolitik darstellten, die die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger solcher Erzeugnisse verbessern könne.

Bei einer Einordnung in die allgemeine, auf den Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen abzielende Unionspolitik erscheine folglich die Auslegung der Verordnung Nr. 1151/2012 in dem Sinne, dass sie die Ausfuhr von Erzeugnissen, die eingetragene Bezeichnungen widerrechtlich verwendeten, auch in Drittstaaten, in denen ein solcher Schutz (noch) nicht gewährt werde, verbiete, als diejenige Auslegung, die den Willen des Unionsgesetzgebers bestmöglich widerspiegele.

Die Generalanwältin schlägt dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, dass Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1152/2012 verstoßen hat, indem es die Verwendung des Namens „Feta“ für in Dänemark erzeugten, aber zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmten Käse nicht vermieden oder beendet hat. […]“

(Gerichtshof der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 47/22, Luxemburg, den 17. März 2022)

3. Übrigens

…kommt Tzatziki gar nicht aus der Türkei.

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